AGB

AGB der eCOUNT GmbH


Verkaufsbedingungen


1. Allgemeines
Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten i.S.v. § 24 AGBG.
Sie gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den
vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende
Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt und nicht Vertragsinhalt, auch nicht
durch unser Schweigen oder durch die Abwicklung des Vertrages.

2. Angebot und Lieferung
(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
(2) Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch unvorhersehbare, unvermeidbare und
außergewöhnliche Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen – bei uns oder unseren Lieferanten –
behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist
angemessen, jedoch maximal um sechs Monate. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns
nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen setzt, soweit
die angemessene Frist aufgrund der zugrunde liegenden Umstände nicht länger ist. Der Rücktritt hat schriftlich
zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen. Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Absatz (2) genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich
gemacht, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
(4) Von der Behinderung nach Absatz (2) und der Unmöglichkeit nach Absatz (3) werden wir den Käufer
umgehend verständigen.
(5) Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges, Nichterfüllung sowie vertragliche und
außervertragliche Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Dies gilt
auch, falls eine Handlung zugleich eine unerlaubte Handlung darstellt.
(6) Die Haftung des Verkäufers ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
bei Vertragsschluss oder bei einer eventuellen Pflichtverletzung nicht vorhersehbarere Schäden, sowohl
hinsichtlich Schadensposten, wie auch hinsichtlich Schadenshöhe.
(7) Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurück
zuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
(8) Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt.

3. Preise
Die Berechnung erfolgt zu dem am Tage der Lieferung geltenden Preisen, sofern hierüber keine besondere
Vereinbarung getroffen wurde. Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes
nur eine Teil der vereinbarten Menge abgenommen, ohne dass wir dies zu vertreten hätten, so sind wir
berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu
berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen.


4. Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch die
Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.
(2) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, soweit kein höherer oder geringerer Schaden
nachgewiesen wird.
(3) Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall bezogen zu entscheiden.
Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter dem üblichem Vorbehalt. Für Wechsel
berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Haftung für rechtzeitiges Inkasso oder für
rechtzeitigen Protest ist ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit oder die Verletzung
einer wesentlichen Pflicht zur Last fällt.
(4) Für den Fall, dass der Käufer die nicht termingemäße Einlösung eines Wechsels oder Schecks zu vertreten
hat oder sonstige vom ihm zu vertretende Umstände eintreten, die eine Zahlung erheblich gefährden, können
wir die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.
(5) Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter
Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt. Dem Käufer bleibt es im Einzelfall vorbehalten, uns nach
zu weisen, dass auch andere Personen zum Inkasso tatsächliche bevollmächtigt sind.

5. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus
unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns und in unserem
Namen vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt
oder im Sinne von § 947 BGB verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung bzw.
Verbindung. Erfolgt die Vermischung, Vermengung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
(3) Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen sofortige Zahlung oder
unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und
zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
(4) Der Käufer tritt schon jetzt von seinen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware den Betrag
mit allen nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer entspricht.
(5) Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen
werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Saldoforderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem
Kunden (einschließlich des „kausalen“ Saldos im Falle des Konkurses) an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe
des Betrages einschließlich Umsatzsteuer, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet
haben.
(6) Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder
Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Die
Einziehungsermächtigung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf
Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung oder ein sonstiger Grund
vorliegt, der das Sicherungsinteresse
des Verkäufers gefährdet. In diesem Falle hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung
schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen und zu übersenden.
Zu diesem Zweck hat der Käufer uns gegebenenfalls Zutritt zu seinen diesbezüglichen unterlagen zu gewähren.
(7) Bei Vorliegen der in Absatz (6) Satz 3 genannten Umstände hat uns der Käufer Zutritt zu der noch in seinem
Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die
Ware auszusondern und an uns heraus zu geben.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(9) Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen
sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
(10) Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus
dem Eigentumsvorbehalt sowie all zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt
der Käufer.

6. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt. Alle
Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Gefahr des Käufers.
(2) Alle unsere Sendungen werden gegen Transportschäden versichert; die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Käufer.

7. Verpackung und Versand
(1) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackung und
Ersatzverpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
(2)Der Käufer hat die Versandkosten zu tragen.

8. Mängelhaftung und Schadensersatz
(1) Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich
ist.
(2) Die Ware wird von uns einer sorgfältigen Sichtprüfung unterzogen. Eine detaillierte Prüfung auf
Herstellerangaben erfolgt von unserer Seite nicht. Der Kunde wird explizit darauf hingewiesen, dass die Waren
in jedem Fall vor jedweder weiteren Verwendung, insbesondere Einbau, Veränderung, Weiterverarbeitung,
Zusammenbau, Vermischung und Vermengung auf die Beschaffenheit gemäß den Angaben des Herstellers zu
überprüfen sind.
Eventuell vorkommende Abweichungen von den Herstellerangaben müssen allerspätestens innerhalb von 30
Tagen bei uns schriftlich angezeigt werden.
(3) Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Änderungen an der gelieferten Ware vom Käufer oder einem
Dritten vorgenommen wurden, es sei denn, der Mangel habe sich erst bei oder nach der Änderung gezeigt,
oder wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht
unverzüglich nachkommt.
(4) Bei berechtigten Beanstandungen beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose
Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. In diesem Falle tragen wir auch die Kosten für den Versand. Bei
Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine weitergehende Haftung, namentlich auch
für Schäden, die nicht
an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt oder
soweit nicht eine Eigenschaft, die den Schadenseintritt verhindern sollte, zugesichert war.
(5) Die Einsendung der beanstandeten Ware muss entweder in der Originalverpackung oder in fachgerechter
und handelsüblicher Verpackung erfolgen.

9. Instandsetzungen
(1) Eine Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt.
(2) Bei mangelhafter Instandsetzung sind offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Nicht
offensichtliche Mängel, welche zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, sind unverzüglich nach deren
Entdeckung schriftlich zu rügen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(3) Schadenersatzansprüche werden nur entsprechend Ziffer 8 Absatz 4 Satz 4 anerkannt.

10. Sonstige Schadenersatzansprüche
Anderweitige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind
ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die
Verletzung einer wesentlichen Pflicht zur Last fällt.

11. Verbot der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts
Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis
beruht. Die Aufrechnung durch den Käufer oder die Geltendmachung eines zurückbehaltungsrechtes wird
ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wäre unbestritten, durch uns anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt.

12. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung
Stehen uns gegen den Käufer Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so beläuft sich der zu
ersetzende Schaden auf 25 % aus dem Nettowarenwert, soweit kein höherer oder geringerer Schaden
nachgewiesen wird.

13. Warenkennzeichnung, Schutzrechte
(1) Jede Veränderung unserer Waren und jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines
Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind
unzulässig.
(2) Soweit Dritte aus einer Verletzung von ihnen zustehenden Schutzrechten an der verkauften Ware als solche
berechtigte Ansprüche gegen den Käufer geltend machen, werden wir, soweit wir gegenüber dem Käufer
aufgrund der gesetzlichen Vorschriften hierfür einzustehen haben, nach unserer Wahl und auf unsere Kosten
für die verkaufte Ware als solche eine Lizenz erwirken oder sie durch eine schutzrechtsfreie ersetzen. Sollte uns
dies aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht möglich sein oder nach vernünftigen wirtschaftlichen
Gesichtspunkten nicht zumutbar sein, so werden wir sie gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurück nehmen.
Für weitergehende Ansprüche haften wir nach Maßgabe von Ziffer 10. Für nicht vertragsgemäße Verwendung
der Ware übernehmen wir keine Haftung.
(3) Bei nach Angabe des Käufers gefertigter Ware übernehmen wir keine Haftung dafür, dass fremde
Schutzrechte nicht verletzt werden, es sein denn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last. Dies gilt auch dann, wenn wir an
der Entwicklung mitgewirkt
oder die Ware nach Angaben des Käufers entwickelt haben.

14. Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

15. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden
Streitigkeiten ist München, wenn der Käufer Vollkaufmann ist.
(2) Erfüllungsort ist München.

16. Anwendbares Recht
Für diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien
im Zusammenhang mit unseren Lieferungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche
UN-Kaufrecht ist nicht anzuwenden.

Einkaufsbedingungen

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten i.S.v. § 14 BGB. Für unsere Bestellungen
gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes
vereinbart ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lieferanten gelten nicht, auch keine abweichenden Bedingungen in
deren Auftragsbestätigungen. Es gelten auch dann ausschließlich unsere Auftragsbedingungen, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Mündliche Änderungen oder Ergänzungen
sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam; das gleiche gilt für die Aufhebung der
Schriftformklausel.

2. Die Preise sind ausschließlich mit Mehrwertsteuer anzugeben. Die Preise sind Höchstpreise und gelten frei
der von uns benannten Empfangsstelle. Zölle und Abgaben, Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten
sowie sonstige Nebenkosten werden nur dann gesondert vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wird
Verpackungsmaterial zurück gesandt, so ist uns der Wert gut zu schreiben. Die Rücksendung des
Verpackungsmaterials erfolgt unfrei.

3. Lieferung
Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend der von uns
benannten Empfangsstelle. Erkennt der Lieferant, dass er einen Termin nicht einhalten kann, so hat er uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin
angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des
Lieferanten zurück zu senden oder bei Dritten einzulagern.
Sind wir an der Abnahme der Lieferungen infolge von unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Umständen
gehindert, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. Betriebsstörung, Streik), so
verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Ist die Abnahme durch die oben
angeführten Umstände länger als sechs Monate nicht möglich, so sind beide Teile berechtigt, vom Vertrag
zurück zu treten.

4. Abwicklung
Allen Sendungen ist ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer und Artikelnummer
beizufügen.

5. Leistungsort
Der Lieferant hat die bestellte Ware auf seine Gefahr an die von uns benannte Empfangsstelle zu liefern.

6. Warenannahme und –prüfung
Die Empfangsquittung der von uns benannten Empfangsstelle erfolgt unter Vorbehalt der Prüfung auf
Maßhaltigkeit, Menge und Qualität. Wir sind berechtigt, die Prüfung im Stichproben-Verfahren durchzuführen
und unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche bei Überschreitung der zulässigen Grenzqualitätswerte bzw.
AQL-Werte die Ware vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu prüfen und
Ersatz der mangelhaften Ware zu verlangen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall die Kosten für die
Prüfung der Ersatzlieferung zu belasten. Minder- oder Falschlieferungen sowie offensichtliche Mängel werden
von uns innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung gerügt. Dies gilt auch für Waren, die von uns weltweit
weiter veräußert werden.

7. Rücksendungen
Die Rücksendungen beanstandeter Ware erfolgen unter Rückbelastung des Rechnungsbetrages auf Kosten und
Gefahr des Lieferanten. Ersatzlieferungen sind unter der Angabe der Nummer unserer Rücksendungs- und
Belastungsanzeige erneut in Rechnung zu stellen.

8. Gewährleistung
Der Lieferant leistet für tadellose Arbeit, gediegene und sachgemäße Ausführung nach Vereinbarung sowie
Verwendung guter und einwandfreier Rohstoffe volle Gewähr. Die Ware muss in jedem Fall den allgemein
anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und sonstigen
anerkannten technischen Vorschriften festgelegt sind, entsprechen. Mängel der Ware, auch wenn sie bei
Stichprobenabnahme nicht festgestellt worden sind, berechtigen uns, nach unserer Wahl entweder a) den
Kaufpreis
zu mindern, oder b) Nachbesserung zu verlangen, oder c) wenn der Lieferant mit der Nachbesserung in Verzug
ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst
vorzunehmen, oder d) Ersatzlieferung zu verlangen, oder e) vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Zahlung
einer Entschädigung zurück zu treten. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Falls nichts anderes vereinbart wird, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Eingang der Lieferung bei uns.
Bei Nachbesserungen beginnt hinsichtlich des nachgebesserten Teils die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

9. Neuester technischer Stand der Ware
Der Lieferant ist insbesondere bei längeren Lieferverträgen verpflichtet, die bestellten Gegenstände stets auf
dem neuesten Stand der Technik zu halten. Etwa beabsichtigte technische oder geschmackliche Änderungen
sind uns zur Genehmigung vorzulegen. Wir sind während der Vertragsdauer berechtigt, zumutbare Änderungen
technischer, konstruktiver oder geschmacklicher Art vorzuschreiben.
Etwaige Kostenänderungen sind hierbei jeweils zu berücksichtigen und uns unverzüglich mitzuteilen.
Verbilligungen der Gegenstände durch Produktionssteigerung oder Rationalisierung sind uns gut zu schreiben
und ebenfalls mitzuteilen.

10. Schutzrechte
Der Lieferant übernimmt die volle und selbständige Gewähr dafür, dass durch die Lieferung und
vertragsgemäße Benutzung der bestellten Gegenstände Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen Dritter in
den Ländern der Europäischen Union, in der Schweiz, den USA, Japan, Südkorea, Singapur, Hongkong, China,
Taiwan, Malaysia und in anderen, dem Lieferanten im Einzelfall benannten Ländern nicht verletzt werden. Er
hat uns von alle Ansprüchen frei zu stellen, die uns gegenüber aus einer solchen Verletzung geltend gemacht
werden. Bei einer Verletzung stehen uns gegen den Lieferanten außer Schadensersatzansprüchen auch alle
gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche aus Sach und Rechtsmängeln zu; dies gilt auch für Gegenstände, die
der Lieferant von Dritten bezogen hat.
Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge mit
territorial begrenztem Geltungsbereich hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die Benutzung in allen oben
aufgeführten Ländern erlaubt ist.

11. Zahlung
Die Zahlung erfolgt innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Rechnung unter Abzug von 2 % Skonto oder
30 Tage netto.
Mit der Zahlung ist weder eine Anerkennung der Erfüllung noch ein Verzicht auf Gewährleistung verbunden.

12. Rechnung
Die Rechnung ist unverzüglich nach Versand der Ware unter Angabe unserer Bestellnummer zu erteilen. Sie ist
in zweifacher Ausfertigung an unsere umseitige Anschrift zu richten und darf den Sendungen nicht beigefügt
sein.

13. Abtretung
Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist, außer an die Hausbank oder an die Factoring-Firma des
Verkäufers, nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

14. Vertraulichkeit
Sämtliche Unterlagen, die wir dem Lieferanten zu Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages
überlassen haben, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder
Dritten zugänglich gemacht werden.
Diese Unterlagen oder Gegenstände sind ohne Aufforderung kostenlos nach Ausführung der Bestellung zurück
zu senden. Erzeugnisse, die nach diesen Unterlagen hergestellt sind, dürfen ohne unsere schriftliche
Einwilligung weder direkt noch in Verbindung mit anderen Erzeugnissen Dritten angeboten, geliefert oder
anderweitig zur Kenntnis gebracht werden.
Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellungen erworbenen
Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von unserer Unternehmens zu verwenden. Er
ist Dritten gegenüber zur absoluten Geheimhaltung der durch die Ausführung der Bestellungen bekannt
gewordenen Betriebsangelegenheiten verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn und soweit
es sich um allgemein
oder öffentlich bekanntes Wissen handelt.

15. Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden
Streitigkeiten ist München, wenn der Verkäufer Vollkaufmann ist.
(2) Erfüllungsort ist München

17. Anwendbares Recht
Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien im
Zusammenhang mit unseren Bestellungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UNKaufrecht
ist nicht anzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr eCOUNT GmbH Team

Wir rechnen mit Ihnen – zählen Sie auf uns!